§ 5 Abs.1 Nr.9 SGB V
Das Gesetz geht davon aus, dass die Regelstudienzeit oftmals nicht ausreicht, um ein Studium zum Abschluss zu bringen. Eine weitere Schutzbedürftigkeit, Studierende zu günstigen Beiträgen zu versichern, besteht in der Regel nicht.
§ 5 Abs. 1 Nr.9 SGB V in der Fassung vom 12.6.2020 lautet:
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen.